Ungleichbehandlung von
Beziehern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und Beziehern von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) bei über 25-jährigen, bei
Ihren Eltern wohnenden Kindern, ist nicht rechtens.
Das BSG
hatte mit Urteil vom 19.05.2009
(Az.: B 8 SO 8/08 R) entschieden, dass über 25-jährige, die bei Ihren Eltern
wohnen, hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes nicht automatisch als
Haushaltangehörige gelten, wenn die Kinder Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen.
Das BSG hat
erneut mit Urteil vom 23.07.2014 (B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13
R) entschieden, dass volljährigen Menschen mit Behinderung und
pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern auch dann der volle Regelsatz zustehen
kann, wenn sie in einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen. Dies hat
das Bundessozialgericht am 23.07.2014 in drei Verfahren entschieden. Für die
Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 sei nicht entscheidend, dass ein eigener
Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird. Es genüge vielmehr, dass der
Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person –
gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil – führe, die nicht sein Partner
ist. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es nach Auffassung des BSG an
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung
über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte (Az.: B 8 SO 14/13
R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).
Die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung,
nach der beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt derjenige als
Haushaltsvorstand im Leistungsrecht der Sozialhilfe nach dem SGB XII anzusehen
war, der die Generalunkosten des Haushalts trägt, ist durch die oben genannten
Urteile des BSG aufgegeben worden. Zumeist wurde in dieser Konstellation einem
über 25-jährigen Antragsteller der bei seinen Eltern im Haushalt wohnt,
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII nur der Regelsatz für einen
Haushaltsangehörigen (80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands)
zugestanden. Dies wird mit der gemeinsamen Haushaltsführung und der
Einstandsgemeinschaft begründet. Da aber weder in den Regelungen über die
Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII, noch in den Regelungen der
Regelsatzverordnung inhaltliche Vorgaben dahingehend vorhanden wären, in
welchem Umfang, bei welchen Bedarfen und in welchen Konstellationen des
Zusammenlebens der Gesetzgeber im Rahmen des SGB XII von einem geringeren
Bedarf aufgrund von Ersparnissen bei einer gemeinsamen Haushaltsführung
ausgehe, sei eine Ungleichbehandlung der Personengruppen der SGB XII
Leistungsempfänger im Verhältnis zu den Personengruppen der SGB II Leistungsempfänger
unter Gleichheitsgesichtspunkten im Hinblick auf die Annahme einer
Haushaltsersparnis gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt.
Damit ist der bisherigen Praxis der Sozialämter, dass
über 25-jährige, erwerbsgeminderte und im Haushalt ihrer Eltern lebende Kinder
bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII automatisch nur
der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zuerkannt wurde, durch dieses
Urteil der Boden entzogen worden.
Sollte Ihnen ein entsprechender Bescheid mit dem
gekürzten Regelsatz vorliegen, sollte dagegen ein Widerspruch erhoben werden.
Bei bereits bestandskräftigen Bescheide ist es möglich einen Überprüfungsantrag
zu stellen, dies geht allerdings nur für 1 Jahr rückwirkend.
©Rechtsanwältin Franziska Benthien
Fachanwältin für Sozialrecht