BSG entscheidet über Kraftknoten – SGB V -

(BSG Urteile vom 20.11.2008 - Az: B 3 KN 4/07 KR R – Az: B 3 KR 6/08 R – Az: B 3 KR 16/08 R -)

Der Kraftknoten ist ein Rückhaltesystem, das der Befestigung von Rollstuhlfahrern dient, die nur im Rollstuhl sitzend in Behindertentransportkraftwagen befördert werden können.

Das BSG hat zweimal einstimmig entschieden, dass die Krankenkasse für den sicheren Transport zur Schule zuständig ist. In beiden Verfahren waren die Kläger Schüler, körperlich eingeschränkt und auf den Rollstuhl angewiesen. Zur Schule können sie nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Das BSG bekräftigt mit den Entscheidungen B 3 KR 6/08 R und B 3 KR 16/08 R seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Schulbesuch zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört. Hilfsmittel, die den Schulbesuch ermöglichen, sind daher von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.

Im dritten Verfahren war ebenfalls die Zuständigkeit des Leistungsträgers streitig. Der Kläger ist schwerbehindert und auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Der Kläger ist im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt. Beim Transport in die WfbM kann er nicht auf einen normalen Sitz umgesetzt, sondern nur im Rollstuhl sitzend befördert werden. Auch hier (B 3 KN 4/07 KR R) sieht das BSG die Krankenkasse in der Pflicht, obwohl der dortige Kläger den Kraftknoten in erster Linie für die Beförderung zur WfbM benötigte. Die Zuständigkeit der Krankenkasse wird in diesem Fall aus § 14 SGB IX hergeleitet, einer besonderen Zuständigkeitsregelung. Ziel ist es, dass im Interesse der Leistungsberechtigten die Zuständigkeit beschleunigt geklärt wird und die Leistung möglichst schnell erbracht werden kann. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ergibt sich danach aus dem Umstand, dass die Kasse den zuerst bei ihr eingegangenen Antrag auf Versorgung mit dem Kraftknoten abgelehnt und nicht an den ihrer Ansicht nach zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat.

Es ist erfreulich, dass das BSG mit dieser Entscheidung die Bedeutung von § 14 SGB IX unterstreicht. Aus dem Urteil kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Werkstattbeschäftigte generell gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit dem Kraftknoten haben. Vielmehr ist Rollstuhlfahrern, die den Kraftknoten benötigen, um ihren Arbeitsplatz in der WfbM oder in der Tagesförderstätte aufzusuchen, weiterhin zu raten, das Hilfsmittel beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen.

©Rechtsanwältin Franziska Benthien

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