Ungleichbehandlung von Beziehern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) bei über 25-jährigen, bei Ihren Eltern wohnenden Kindern, ist nicht rechtens.

Das BSG hatte mit Urteil vom 19.05.2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R) entschieden, dass über 25-jährige, die bei Ihren Eltern wohnen, hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes nicht automatisch als Haushaltangehörige gelten, wenn die Kinder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen.

Das BSG hat erneut mit Urteil vom 23.07.2014 (B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass volljährigen Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern auch dann der volle Regelsatz zustehen kann, wenn sie in einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen. Dies hat das Bundessozialgericht am 23.07.2014 in drei Verfahren entschieden. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 sei nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird. Es genüge vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil – führe, die nicht sein Partner ist. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es nach Auffassung des BSG an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).

Die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt derjenige als Haushaltsvorstand im Leistungsrecht der Sozialhilfe nach dem SGB XII anzusehen war, der die Generalunkosten des Haushalts trägt, ist durch die oben genannten Urteile des BSG aufgegeben worden. Zumeist wurde in dieser Konstellation einem über 25-jährigen Antragsteller der bei seinen Eltern im Haushalt wohnt, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII nur der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen (80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands) zugestanden. Dies wird mit der gemeinsamen Haushaltsführung und der Einstandsgemeinschaft begründet. Da aber weder in den Regelungen über die Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII, noch in den Regelungen der Regelsatzverordnung inhaltliche Vorgaben dahingehend vorhanden wären, in welchem Umfang, bei welchen Bedarfen und in welchen Konstellationen des Zusammenlebens der Gesetzgeber im Rahmen des SGB XII von einem geringeren Bedarf aufgrund von Ersparnissen bei einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehe, sei eine Ungleichbehandlung der Personengruppen der SGB XII Leistungsempfänger im Verhältnis zu den Personengruppen der SGB II Leistungsempfänger unter Gleichheitsgesichtspunkten im Hinblick auf die Annahme einer Haushaltsersparnis gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt.

Damit ist der bisherigen Praxis der Sozialämter, dass über 25-jährige, erwerbsgeminderte und im Haushalt ihrer Eltern lebende Kinder bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII automatisch nur der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zuerkannt wurde, durch dieses Urteil der Boden entzogen worden.

Sollte Ihnen ein entsprechender Bescheid mit dem gekürzten Regelsatz vorliegen, sollte dagegen ein Widerspruch erhoben werden. Bei bereits bestandskräftigen Bescheide ist es möglich einen Überprüfungsantrag zu stellen, dies geht allerdings nur für 1 Jahr rückwirkend.

©Rechtsanwältin Franziska Benthien

Fachanwältin für Sozialrecht